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1. Allgemeines
Diese Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte
zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen,
telefonische und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von
uns
schriftlich bestätigt wurden. Der Kunde verzichtet auf eigene
Einkaufsbedingungen, wenn er nicht ausdrücklich widerspricht und
Sondervereinbarungen wünscht.
2. Angebot
(einschließlich Preise, Maße, Gewichte usw.)
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle
Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen
und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen
sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt,
aber für uns insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und
Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
3. Aufträge
– Auftragsbestätigungen
Aufträge werden zum Tagespreis am Versandtag
abgerechnet. Bis zu diesem
Zeitpunkt eintretende Preiserhöhungen und ermäßigungen werden ohne vorherige Benachrichtigung berechnet. Abreden,
Zusicherungen usw. einschließlich derjenigen unserer Vertreter und
sonstigen Betriebsangehörigen bedürften zur Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung. Beanstandungen von Bestätigungen sind
unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu
machen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
Von uns
schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann als
Festpreise, wenn unser
Angebot unverzüglich – spätestens jedoch
innerhalb von 10 Tagen unverändert
durch schriftliche Bestellung
angenommen wird.
4. Lieferung
a) Allgemeines
Die Lieferung erfolgt ab Lager Husum auf
Rechnung und Gefahr des Kunden. Bruch oder Beschädigung gehen zu Lasten
des Empfängers. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr
über mit Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu
ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Teillieferungen
sind zulässig; sie gelten als selbständige Lieferungen. Rückstände aus Bestellungen werden nicht
vorgetragen. Zur späteren Lieferung ist ein nochmaliger Auftrag erforderlich. Die Wahl des
Transportweges und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager
bedeutet Anlieferung ohne
Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrenen
Anfuhrstrasse. Verläßt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstrasse, so
haftet dieser für auftretenden Schaden.
b) Liefertermin
und Lieferfristen
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, daß wir verbindliche
Lieferfristen schriftlich zusagen. Die Ware gilt auch dann
als
geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht
unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, abgerufen wird und vorher der Käufer schriftlich in Verzug
gesetzt wurde. Unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen,
Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt
befreien uns für die Dauer ihrer
Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll
von der Lieferpflicht. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der
von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind
Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie
beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
von uns oder eines
unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
c) Verpackung
– Versicherung
Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis
berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur
gemäß besonderer Vereinbarung.
Die Ware wird unversichert zum Versand
gebracht.
5. Mängelrügen
und Mängelhaftung – Gewährleistung
Unser Kunde ist verpflichtet, wenn er
Kaufmann ist, alle erkennbaren und, wenn er
kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmengen und
Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder
Einbau schriftlich anzuzeigen. Ware, die als mindere Qualität verkauft
ist, unterliegt bezüglich der ausdrücklich bezeichneten Minderqualität
nicht der Mängelrüge. Eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne von §
459 Abs. 2 Bürgerlichen Gesetzbuch liegt nur vor, wenn diese durch uns ausdrücklich als solche
schriftlich bezeichnet worden ist.
Die gesetzlichen
Gewährleistungsansprüche stehen unseren Kunden nach Maßgabe der
nachfolgenden Regelungen zu. Bei Vorliegen eines Sachmangels oder Fehlens
einer zugesicherten Eigenschaft bessern wir den betroffenen Gegenstand nach bzw. liefern
nach unserer Wahl Ersatz. Sollte die Nachbesserung nachweislich nicht innerhalb von sechs
Monaten erfolgt sein oder trotz zweimaligen Versuchen fehlgeschlagen
sein, hat der Käufer nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung des
Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des
Kaufvertrages (Wandlung)
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des
Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
sind- soweit gesetzlich statthaft – ausgeschlossen. Gegenüber gewerblichen Abnehmern wird der
Gewährleistungsanspruch auf 12 Monate begrenzt. Der Zahlungsbeleg ist
bei Inanspruchnahme
unserer Gewährleistung unbedingt mit vorzulegen. Es empfiehlt sich daher, Kaufbelege
grundsätzlich bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht aufzubewahren.
Bei schuldhafter verspäteter Mängelanzeige oder Nichtvorlage des
Zahlungsbeleges sind wir von jeglicher
Gewährleistungspflicht befreit. Bei Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung oder Gewalteinwirkung von außen
sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet
grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine
Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusicherung
ausdrücklich vereinbart wurde. Die farbliche Übereinstimmung bei
zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen kann nicht garantiert werden.
Schadensersatzansprüche unseres Kunden aus positiver Vertragsverletzung,
Verschulden bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem
Erfüllungsgehilfen.
6. Rücksendung
Von uns gelieferte Ware wird nur in
tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung
bei frachtfreier Rücksendung
zurückgenommen. Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen
Kostenanteils von mindestens 20 % gutgeschrieben. Eine Rücknahme von
Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden besonders
beschaffender Ware ist ausgeschlossen.
7. Zahlung
a) Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind, soweit nichts
anderes vereinbart wird, sofort fällig und in Höhe des Rechnungsbetrages
zahlbar. Auch berechtigte Abzüge bedürfen einer besonderen Gutschrift. Soweit Skonto gewährt wird, ist
Voraussetzung, daß bis
dahin alle früheren Rechnungen ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte
Einwendungen unseres Kunden entgegenstehen beglichen sind. Für die Skontoerrechnung ist
der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten,
Fracht usw. maßgeblich. Wechsel nehmen wir
nur auf Grund Vereinbarung zahlungshalber herein, Schecks werden grundsätzlich angenommen, es
sei denn,
daß wir begründeten Anlaß für die Annahme haben, daß der Scheck nicht
eingelöst wird. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung, Forderungsabtretungen
erst nach
Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis
dahin unberührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung
übernehmen wir keine
Gewähr. Wechselsteuer, Diskont-, Protest-
und Einzugsspesen gehen zu Lasten
des Kunden. Unsere Beauftragten sind nur mit
ausdrücklicher schriftlicher Inkasso- Vollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen
berechtigt. Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von
uns für den
Einzelfall ordnungsgemäß quittierte Rechnung vorlegt.
Bestehen mehrere Forderungen gegen den
Kunden, so werden eingehende
Zahlungen mit der jeweils ältesten
Forderung verrechnet. Ein Rückbehaltungsrecht unseres Kunden, soweit es
nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Die
Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig,
als diese
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
b) Zahlungsverzug
und Kreditwürdigkeit.
Wir sind berechtigt, von unserem Kunden, der
Kaufmann ist, vom Fälligkeitstage
und von unserem Kunden,
der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der
von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten,
mindestens aber von 2 % über dem Basiszinssatz nach dem Diskont-Überleitungsgesetz zu berechnen.
Spesen, die
zur Befriedigung der bevorstehenden Forderung aufgewandt werden müssen, gehen
zu
Lasten des Empfängers. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Alle
unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit
etwa hereingenommener und gutgeschriebener
Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt
werden, die
nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet
sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern. Wir sind auch dann
berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch
ausstehende Lieferungen
nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder
Sicherheiten zu fordern, oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungsbedingungen erfolgen
ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.
Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine
gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene
Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder
sonstige Verwertung von uns
gelieferter, noch in unserem Eigentum
stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne daß für uns
Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns
gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so
tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem
vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit
kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und mit seinem Abnehmer kein
Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist
ferner verpflichtet, seinen
Abnehmern unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Beeinträchtigungen
unserer Rechte, insbesondere Pfändungen, muß uns der Kunde offenbaren bzw.
unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat er uns
unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine
eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, daß unser
Eigentumsvorbehalt an den gepfändeten Sachen noch besteht. Mit Wirksamwerden dieser Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen
Nebenrechten und Sicherheiten bis zur völligen Tilgung aller unserer
Forderungen, die ihm aus künftigen
Veräußerungen von uns gelieferter Ware
gegen seine Abnehmer entstehen,
ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages
der von uns gelieferten und vom Kunden veräußerten Ware zuzüglich 10 %.
Übersteigt der Wert der uns gegebenen
Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so verpflichten wir uns,
auf Verlangen
des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende
Sicherheiten freizugeben.
Auf unser Verlangen ist der Kunde
verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zugeben und uns die
zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den
Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben
und Unterlagen auszuhändigen.
Auch sind wir berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der
Abtretung zu benachrichtigen. Dies gilt als Widerruf der nachstehenden
Einzugsermächtigung.
Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung
für uns einzuziehen, jedoch
nur solange, als er
seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die
Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann durch uns
widerrufen
werden. Die eingezogenen Beträge hat der
Kunde gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt
der Kunde.
Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs-, Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage und sonstige
Verwertung.
9. Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der
jeweilige Versandort der Ware, Erfüllungsort für alle Verpflichtungen
des Kunden ist der Sitz unserer Firma. Ist der Kunde Kaufmann, so ist
Gerichtstand der Sitz unserer Firma, dies gilt auch ausdrücklich für
alle Fälle
von Wechsel- und Scheckklage. Hat der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz aus der Bundesrepublik Deutschland ins
Ausland, ist der Gerichtsstand ebenfalls der Sitz unserer Firma. Gleiches
gilt, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kunden zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. |